Teilnahmevoraussetzungen
Alle Teilnehmer/innen müssen den konditionellen und fahrtechnischen Anforderungen entsprechen, die speziellen Voraussetzungen sind anhand der Tourbeschreibung ersichtlich. Es dürfen keine Herz-, Kreislauferkrankungen oder Erkrankungen der Atemwege vorliegen, eventuelle schwere Allergien oder mögliche Anfälle (Epilepsie) sind bei Touranmeldung anzugeben.

Bei Nutzung des eigenen Bikes:

Es sind nur Mountainbikes mit min. gefederter Vorderradgabel zur Tour zugelassen. Jedes Mountainbike muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Der Tourguide überprüft vor der Tour den technischen Zustand des Mountainbikes, bei sicherheitsrelevanten Mängeln darf nicht teilgenommen werden.

Touranmeldung, Vertragsabschluss, Zahlung, Bestätigung

Die Touranmeldung erfolgt per Kauf des/der Tourtickets auf der Homepage von mountainbike-eifelexkurs.de mit Abschluss der Bestellung kommt ein rechtsgültiger Vertrag zu Stande. Die Zahlung erfolgt per Überweisung/Vorkasse. Nach der Kaufabwicklung wird eine Bestellbestätigungsmail/Rechnungsschrift an die von Dir angegebene Emailadresse verschickt. Ist die Zahlung bei uns eingegangen erhältst Du eine Buchungsbestätigung und weiteren Informationen. Werden mehrere Tourplätze über eine Person gekauft, ist diese Person nach Zusendung der Rechnung nebst AGB und den Verhaltensregeln verpflichtet, die AGB+Verhaltensregeln an die MTB Eifelexkurs unbekannten Teilnehmer weiterzuleiten.

Leistungen
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Tourausschreibung. Leistungsänderungen nach Vertragsabschluss behalten wir uns aus wichtigem Grund vor. Als wichtige Gründe können äußere Umstände (Wetter, unerwartete Verbote/Sperrungen/Gruppenleistungsfähigkeit usw.) eine geänderte Tourenanpassung erforderlich machen.

Tourrücktritt/Umbuchungen
Ein Vertragsrücktritt ist jederzeit vor Tourbeginn möglich. Sofern die Rücktrittserklärung 20 Tage vor dem Tourbeginn erfolgt, wird die Vergütung dem Kunden unverzüglich zurückerstattet. Geht die Rücktrittserklärung nicht bis zu dem vorbezeichneten Zeitpunkt bei dem Veranstalter ein, behält sich der Veranstalter vor, eine Rücktrittsgebühr einzubehalten. Es wird gestaffelt (vom gesamten Tourpreis = 100%) für die bereits getroffenen Aufwendungen Ersatz berechnet:
ab 20 Tage vor Tourstart 25%
ab 15 Tage vor Tourstart 40%
ab 10 Tage vor Tourstart 50%
ab 5 Tage vor Tourstart 75%
ohne Rücktritt 100%
Maßgeblich für die Berechnung ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung unter danielmacherey@yahoo.de
Bei krankheitsbedingtem Ausfall kann eine Kopie des ärztlichen Attestes eingereicht werden, Ersatzleistungen müssen dann nicht gezahlt werden. Es sind auch keine Ersatzleistungen zu zahlen, wenn der ausscheidende Teilnehmer selbstständig Ersatz für sich findet. Diese andere Person muss vor Tourbeginn per Mail mit Namen/Emailadresse und Telefonnummer durch den ausscheidenden Teilnehmer angemeldet werden.

Veranstalterrücktritt
Wird die erforderliche Mindestteilnehmerzahl von min. 4 Teilnehmern bis 1 Woche vor Tourtermin nicht erreicht, kann der Tourvertrag vor Tourbeginn vom Veranstalter gekündigt werden. Jeder Teilnehmer erhält unverzüglich über die geleisteten Zahlungen eine Gutschrift, weitere Ansprüche gegen den Veranstalter bestehen nicht. Ist ein/e Teilnehmer/in den besonderen Anforderungen der Tour aufgrund der Fehleinschätzung seiner Leistungsfähigkeit nicht gewachsen, kann der Veranstalter fristlos vom Tourvertrag zurücktreten. Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Tourpreis, muss sich aber den Wert der eingesparten Aufwendungen anrechnen lassen. Die Touren werden bei jedem Wetter, außer bei Gewitter durchgeführt. Eine durch Gewitterwarnung abgesagte oder abgebrochene Tour berechtigt nicht zur Erstattung des Tourpreises oder Teilen hiervon. Eine Terminänderung vor Tourstart aufgrund von Gewitterwarnungen ist nicht möglich, da der Veranstalter den organisatorischen Mehraufwand bei einem derart hart kalkulierten Tourpreis nicht leisten kann. Maßgeblich für Tourabrüche sind die Angaben des deutschen Wetterdienstes www.dwd.de für die Region Nettersheim und anderen einschlägigen Wettererdiensten angegebenen Informationen.

Haftung

Die Teilnahme an der Tour geschieht ausnahmslos auf eigenes Risiko! Zu empfehlen ist ein persönlicher Versicherungsschutz in Form einer Haftpflichtversicherung, Unfall-, und Krankenversicherung. Auch wenn der Tourguide über eine adäquate Ausbildung verfügt, die Tour sehr gut organisiert ist und sicher durchgeführt wird, können etwaige Risiken nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Den Anweisungen des Tourguides, sowie der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ist Folge zu leisten. Geschieht dies nicht, kann der Tourguide den/die Teilnehmer/in von der Tour ausschließen. Gründe für einen Tourausschluss kann z.B. eigenmächtiges Vorausfahren, Verlust des Sichtkontaktes am Ende der Gruppe oder riskantes Fahrverhalten gegenüber anderen Teilnehmern und Personen sein. Für Schäden oder Verlust von Fahrrad oder Gepäck während der Tour oder beim Transport wird keine Haftung übernommen. Der Veranstalter haftet nicht bei Schäden, Diebstählen und Unglücksfällen während der An-, Abreise. Das Beförderungsrisiko tragen die jeweiligen Transportunternehmen oder, bei privater Anreise der Teilnehmer selbst. Für die vom Teilnehmer gemieteten oder ihm zur Verfügung gestellten Sportgeräte oder Ausrüstungsgegenstände haftet dieser zum Wiederbeschaffungswert.

Auszug Gesetzestext
§ 2 (Fn 42)
Betreten des Waldes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.
(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.
(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.
§ 3 (Fn 33) Betretungsverbote
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
§ 3 (Fn 33)
Betretungsverbote
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Verboten ist das
a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten,
b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen,
c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,
d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Walde und
e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald,
soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Zum Schutz von Forstkulturen, Saatkämpen und Pflanzgärten sind Eingatterungen zulässig; bei Flächen von mehr als 10 ha Größe bedarf es der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde. Für die Genehmigung, die Kennzeichnung der eingegatterten Flächen und die Beseitigung ungenehmigter Eingatterungen gelten die Vorschriften über das Sperren von Waldflächen (§ 4 Abs. 2 bis 5).
(3) Eingatterungen aus waldfremden Materialien sind mit dem Wegfall des Schutzzweckes von dem Waldbesitzer unverzüglich zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.